AGB - Edelmetalle Ankauf

Allgemeine Geschäftsbedinungen
Edelmetalle Ankauf (Bruchgold & Silber)
Geltungsbereich
§ 1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung für die gesamte Ankaufs-Geschäftsbeziehung zwischen Gold und Wert V.V. e.U. (im Folgenden kurz „Unternehmen“ genannt) und dem Kunden. Abweichende Bedingungen des Verkäufers gelten ausdrücklich nicht als vereinbart, es sei denn, das Unternehmen hat deren Geltung schriftlich zugestimmt. Ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Übergabe
§ 2. Die Warenübergabe erfolgt entweder persönlich in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens oder durch Zusendung auf Kosten und Gefahr des Kunden.
Angebot, Begutachtung, Ankauf und Kaufpreiszahlung
§ 3.
1.Mit der Warenübergabe bzw. dem Wareneingang bei Zusendung erteilt der Kunde dem Unternehmen einen Auftrag für ein Angebot zum Ankauf.
2.Grundlage der Bewertung ist der vom Unternehmen selbst bestimmte aktuelle Edelmetall-Ankaufspreis, der sich an den markt- und branchenüblichen Preisen in Österreich orientiert. Der Ankaufspreis richtet sich nach Feingehalt, Gewicht und Menge der Edelmetallgegenstände.
3.Das Unternehmen kauft Edelmetalle wie Altgold, Schmuck, Tafelsilber, Barren und Münzen an. Edelsteine oder sonstige Materialien werden in der Regel nicht angekauft. Eine gesonderte Vergütung über den Materialwert hinaus erfolgt nur nach Branchenrichtwerten und der Einschätzung eines Sachverständigen des Unternehmens.
4.Die Echtheitsprüfung erfolgt mit branchenüblichen Methoden. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass eine Analyse des Materials durchgeführt wird, die ggf. Oberflächenabrieb oder andere Veränderungen erfordert.
5.Sollte für die Begutachtung eine teilweise Zerstörung notwendig sein, wird vorab die Zustimmung des Kunden eingeholt.
6.Nach der Begutachtung wird ein Preisangebot erstellt, das persönlich, telefonisch oder per E-Mail übermittelt wird.
7.Mit Annahme des Preisangebots kommt ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande, und der Kaufpreis wird bar oder per Überweisung ausgezahlt.
8.Nicht angekaufte Edelsteine oder Materialien verbleiben beim Unternehmen und gehen in dessen Eigentum über, sofern sie nicht vor der Übergabe entfernt wurden.
Ablehnung von Gegenständen
§ 4. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Gegenstände anzukaufen, und kann ohne Angabe von Gründen jeden Verkaufsantrag ablehnen. Gegenstände, die kein Edelmetall enthalten oder einen falschen Gehalt vortäuschen, werden nicht angekauft und auf Kosten des Kunden zurückgesandt.
Versicherung
§ 5. Während des Aufenthalts der Gegenstände im Unternehmen sind diese gegen Raub, Einbruchsdiebstahl und Feuer versichert, basierend auf dem vom Unternehmen festgelegten Ankaufswert.
Widerrufsrecht
§ 7. Bei Fernabsatzverträgen besteht für Edelmetalle, deren Wert auf Marktpreisschwankungen basiert, kein Widerrufsrecht.
Datenschutz
§ 8. Das Unternehmen behandelt personenbezogene Daten vertraulich und verwendet sie ausschließlich zur Vertragsabwicklung. Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung auf unserer Website.
Eigentumsübertragung
§ 9. Das Eigentum an angekauften Gegenständen geht mit Zahlung des Ankaufspreises vollständig auf das Unternehmen über.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
§ 10. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Gold und Wert V.V. e.U..
Schlussbestimmungen
§ 13. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.